Rechtslage
Mit seinem Urteil vom 2. März 2004 (AZ 1 BvR 784/03) hat das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden und geklärt : für geistiges und spirituelles Heilen ist keine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich. |
Der Geistheiler darf sogar die Hände auflegen, um die Selbstheilungskräfte des Klienten durch Übertragen von positiver Energie allgemein und auf Zielorgane zu aktivieren. Allerdings darf der Heiler keine Diagnose stellen. Außerdem muss der Heiler seine Klienten schriftlich darauf hinweisen, dass seine Arbeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt. Um der Rechtssicherheit nun auch auf dieser Homepage Genüge zu tun, weist Herr Herfurth im folgenden darauf hin, dass von ihm keine :
Bitte zur Kenntnisnahme, vielen Dank.
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